Satzung der ERP-User-Group (EUG)

§ 1 Name, Geschäftsjahr 

Die ERP-User-Group, nachfolgend EUG genannt, ist eine Körperschaft nach BGB. Ihr Sitz ist Karlsruhe. Die Postanschrift lautet: 

EUG Vorstand
c/o abas Software AG
Gartenstraße 67
76135 Karlsruhe

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck 

Zweck der EUG ist die Unterstützung seiner Mitglieder beim Einsatz von Produkten und Dienstleistungen die von der abas Software AG oder ihren Tochter- und Partnerfirmen, nachfolgend nur noch abas genannt, entwickelt und/oder vertrieben werden.

Die EUG verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch: 

  • Veranstaltung von Tagungen mit Fachvorträgen und Fachausstellungen, Seminaren und Fortbildungen zum Einsatz, Umgang und Erfahrung mit abas.
  • Beteiligung an Tagungen mit Fachvorträgen und Fachausstellungen, Seminaren und Fortbildungen zum Einsatz, Umgang und Erfahrung mit abas. 
  • Publikationen bezüglich aller Themen im Bereich abas.
  • Förderung des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung unter den Mitgliedern mit abas.
  • Förderung des Kontakts und ggfs. Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber abas und anderen Firmen.
  • Aufbau sowie Betrieb eines Wissens- und Infoportals incl. einer Mitgliederverwaltung.
  • Erarbeitung, Bewertung und Weitergabe von Weiterentwicklungsanforderungen der Mitglieder im Bereich abas.
  • Ebenso können weitere notwendige Aktivitäten die zweckdienlich sind durchgeführt werden.
  • Die EUG kann Beziehungen zu entsprechenden anderen Organisationen/User-Groups pflegen und ggfs. dort Mitglied werden.

§ 3 Mitgliedschaft 

  1. Voraussetzungen 
    1. Mitglied in der EUG kann, unabhängig von der Branche, jede rechtlich selbstständige Firma werden. Rechtlich selbstständige Firmen innerhalb eines Konzerns oder einer Firmengruppe müssen eine eigenständige Mitgliedschaft beantragen. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht grundsätzlich nicht.
    2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist das Betreiben mindestens eines abas ERP Mandanten im Echtbetrieb mit mindestens einer gültigen Lizenz. Mehrfachinstallationen bei demselben Unternehmen berechtigen nur zu einer Mitgliedschaft. Die abas Software AG und deren Vertriebspartner können nicht Mitglied werden.
    3. Die Mitgliedschaft in der EUG ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über eine vorläufige Mitgliedschaft. Die endgültige Mitgliedschaft wird durch die anwesenden Mitglieder auf der jährlichen Mitgliederversammlung (EUG Tagung) durch einfache Mehrheit bestätigt.
    4. Ein Mitglied ist verpflichtet, insbesondere durch 
      • Beteiligung an Tagungen 
      • Mitarbeit in den Arbeitskreisen 
      • Informationsbeiträge aktiv in der EUG mitzuarbeiten. 
    5. Ein Mitglied hat das Recht 
      • die Mitteilungen der EUG zu erhalten 
      • an Tagungen teilzunehmen 
      • sein Stimmrecht auszuüben 
      • Funktionen innerhalb der EUG zu übernehmen 
  2. Mitgliedsbeiträge 

    Alle Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen aktuellen Mitgliedsbeitrag zu Beginn eines Mitgliedsjahres zu entrichten.

    Die Mitgliedsrechnungen werden im Januar für das Kalenderjahr gestellt. 

  3. Die Mitglieder sind nicht berechtigt, das Vermögen oder Teile des Vermögens zu entnehmen. Sie sind ebenfalls nicht berechtigt bereits eingezahlte Mitgliedsbeiträge zurück zu fordern.

§ 4 Organe der User- Group 

  1. Die Mitgliederversammlung 
  2. Die Vorstände 
  3. Die Moderatoren der Arbeitskreise 
  4. Der Lenkungskreis 
  5. Der Kassenwart 
  6. Die Kassenprüfer 

§ 5 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der EUG.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Der Termin ist so zu bestimmen, dass anschließend durch ein Mitglied eine fristgerechte Kündigung zum Jahresende gemäß § 10 erfolgen kann.
  3. Auf Verlangen des Lenkungskreises oder mindestens eines Drittels der Mitglieder können zusätzliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Ein entsprechender Antrag durch die Mitglieder muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand hat eine solche Versammlung innerhalb von 16 Wochen durchzuführen. Die Kosten der Versammlung tragen die Teilnehmer.
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagungspunkte mit einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen einberufen.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Änderungen der Satzung sind im Einladungsschreiben anzukündigen und nur mit mindestens ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt einer der Vorstände oder, bei dessen Abwesenheit, ein durch den Vorstand benanntes Mitglied aus dem Lenkungskreis.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Kurzprotokoll durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung anzufertigen Das Kurzprotokoll wird auf der Homepage der EUG im Mitgliederbereich veröffentlicht.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere 
    • das vom Vorstand vorzubereitende Budget der EUG für das folgende Kalenderjahr,
    • die Grundsätze der Geschäftstätigkeit der EUG,
    • eine Änderung der Satzung,
    • die Wahl des Kassenwarts,
    • die Entlastung des Kassenwarts,
    • die Wahl der Kassenprüfer,
    • die Entlastung der Kassenprüfer,
    • die Wahl des Vorstands,
    • die Entlastung des Vorstands,
    • den Beitritt neuer Mitglieder,
    • den Ausschluss von Mitgliedern,
    • den jährlichen Mitgliedsbeitrag. 
  8. Sämtliche Stimmrechte sind gleichrangig. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht, außer auf der Mitgliederversammlung werden anders lautende Vereinbarungen beschlossen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich per Akklamation. Die Mitgliederversammlung kann ein anderes Abstimmungsverfahren mit 2/3 Mehrheit beschließen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung doppelt.

§ 6 Vorstand, Moderatoren, Kassenwart, Kassenprüfer 

  1. Mitglied der EUG Organe kann jeder Mitarbeiter eines Mitgliedes sein, und zwar für die Dauer der Mitgliedschaft und des Arbeitsverhältnisses beim jeweiligen Mitglied.
  2. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich.
  3. Die Vertretung der EUG nach innen und außen sowie die Geschäftsführung obliegen dem Vorstand. Er setzt sich zusammen aus:
    1. Vorsitzender Vorstand 
    2. Vorstand 
  4. Die Mitglieder der EUG Organe, mit Ausnahme der Moderatoren der Arbeitskreise, werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstände werden nicht gleichzeitig gewählt, sondern im Wechsel. Eine Wiederwahl von Personen ist für alle Organe zulässig.
  5. Der Vorstand der EUG besteht aus mindestens zwei Personen. Einer der Vorstände übernimmt den Vorsitz.
  6. Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  7. Die EUG wird bei juristischen Angelegenheiten jeweils gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstände vertreten.
  8. Jeder Arbeitskreis wird in der Regel durch zwei Moderatoren geleitet.
  9. Die Moderatoren der Arbeitskreise werden gemeinschaftlich durch den Vorstand berufen, ernannt und abberufen. 
  10. Der Lenkungskreis besteht aus dem Vorstand und allen Moderatoren.
  11. Tätigkeiten:
    1. Vorstand
      1. Der Vorstand führt die EUG und ist verantwortlich für alle Angelegenheiten der EUG, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.
      2. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, aktiv für die Zwecke der EUG einzutreten, die Mitgliederversammlung einzuberufen, den Vorsitz der Mitgliederversammlung und der Lenkungskreistreffen zu übernehmen.
      3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.
      4. Der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
      5. Wahlen vorbereiten zu lassen.
      6. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vermögens sicherzustellen.
      7. Über die Art der Mitgliedschaft nach § 3 zu befinden und neue Mitglieder vorläufig aufnehmen.
    2. Moderatoren
      1. Moderatoren sind Mitglieder der EUG, die durch ihre fachliche Kompetenz die Zwecke der EUG in besonderer Weise fördern können.
      2. Die Moderatoren sind zuständig für die inhaltliche und strategische Ausrichtung eines Arbeitskreises. Sie dienen der Priorisierung und Konsolidierung aktueller Themen auf Arbeitskreisebene und verfolgen zudem die strategischen Themen der Vorstandsarbeit.
      3. Die Moderatoren unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit und dienen ihm als Beratungsorgan.
      4. Der Vorstand der EUG ist den Moderatoren weisungsbefugt.
    3. Lenkungskreis
      1. Der Lenkungskreis setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den Moderatoren der einzelnen Arbeitskreise.
      2. Der Lenkungskreis dient dem Informationsaustausch über die Aktivitäten der Arbeitskreise und des Vorstands sowie der Meinungsbildung zu übergreifenden Themen außerhalb der Arbeitskreise.
      3. Der Lenkungskreis trifft sich einmal jährlich zur Moderatorentagung. Hier werden die Themen der Arbeitskreise diskutiert, entschieden und abgearbeitet und die Mitgliederversammlung vorbereitet. Zudem findet hier der Austausch mit den abas Moderatoren statt.
    4. Kassenwart
      1. Der Kassenwart führt die Kasse nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.
    5. Kassenprüfer
      1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen.
      2. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
      3. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf steuerrechtliche Aspekte.
      4. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
      5. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht Angestellter der EUG sein.

§ 7 Rechtliche Regelungen und Einschränkungen

  1. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt bis zu einem Betrag von 5.000 EUR. Rechtsgeschäfte über 5.000 EUR bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Vorständen. Die Einzelvertretung berechtigt nur zu Geschäften mit Dritten.
  2. Die Einzelvertretung unter 1. gilt nur für Geschäfte die dem Zweck der EUG dienen
  3. Eine Kreditaufnahme jedweder Art und bis zu einer Höhe von 20.000 EUR bedürfen abweichend zu 1. grundsätzlich der Zustimmung von mindestens zwei Vorständen.
  4. Eine Kreditaufnahme jedweder Art über 20.000 EUR bedürfen zwingend der Zustimmung der Mitgliederversammlung
  5. Immobiliengeschäfte jedweder Art bedürfen zwingend der Zustimmung der Mitgliederversammlung
  6. Sollte der Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsführungstätigkeit externe Hilfe benötigen so bedarf dies vor Beauftragung der Zustimmung von zwei Vorständen.
  7. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger der EUG Organe – insbesondere die Vorstandsmitglieder – arbeiten ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung kann in besonderen Fällen gezahlt werden. Die Entscheidung hierzu trifft der Vorstand gemeinschaftlich unter Berücksichtigung der Haushaltslage der EUG. Ein Anrecht darauf besteht grundsätzlich nicht.
  8. Nachgewiesene Auslagen für die EUG und/oder für EUG-Tätigkeiten können im angemessenen Rahmen als Auslagenersatz von der EUG erstattet werden. Dies gilt für alle satzungsgemäß bestellten Amtsträger der EUG Organe. Die Zahlung des Auslagenersatzes bedarf der Zustimmung des Vorstands unter Berücksichtigung seiner Vertretungsberechtigung siehe §7 (1.).

§ 8 Einbindung des Herstellers und dessen Vertriebs Partner 

Vertreter von abas können grundsätzlich an allen Sitzungen der EUG als Gäste teilnehmen. Ein Stimmrecht besteht nicht.

Auf Antrag kann die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer einer Mitgliederversammlung den/die abas Vertreter von einer Teilnahme an einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten ausschließen.

Der Vorstand kann gemeinschaftlich den/die abas Vertreter von einer Teilnahme an einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten ausschließen.

§ 9 Auflösung der User- Group 

Die EUG wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

Die Auflösung kann auf Antrag erfolgen. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit. Auf diesen Antrag ist im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen.

Im Falle der Auflösung ist das Restvermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen an die beitragszahlenden Mitglieder auszuzahlen.

§ 10 Ausscheiden einzelner Mitglieder 

Die einzelnen Mitglieder sind zum Ende eines jeden Kalenderjahres zum Austritt aus der EUG berechtigt. Der Austritt muss mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalenderjahres, zu dem der Austritt wirksam werden soll, mittels eines eingeschriebenen, an den Vorstand zu richtenden Briefes erklärt werden.

Entfallen bei einem Mitglied die in § 3 dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen für seine Mitgliedschaft, so scheidet dieses Mitglied - ohne dass es einer Kündigung oder Austrittserklärung bedarf - zum Ende des Kalenderjahres aus, in dem die Mitgliedschaftsvoraussetzungen entfallen sind.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand unverzüglich vom Fortfall ihrer Mitgliedschaftsvoraussetzungen zu unterrichten.

Verstößt ein Mitglied trotz vorheriger Abmahnung durch den Vorstand gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten (insbesondere gegen die Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge) oder gegen wesentliche Interessen der EUG, so kann der Lenkungsausschuss durch einstimmigen Beschluss die Mitgliedschaftsrechte dieses Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung suspendieren. Die Mitgliederversammlung hat diesen Beschluss aufzuheben oder den endgültigen Ausschluss des Mitglieds zu beschließen.

Durch Ausscheiden aus der EUG steht dem Mitglied kein Vermögensanteil der EUG zu.

§ 11 Gerichtsstand 

Der Sitz (§ 1) der EUG ist zugleich der Gerichtsstand.

§ 12 Haftungsausschluss 

Die Haftung der EUG ist auf ihr Vermögen begrenzt. Sie erstreckt sich nicht auf die einzelnen Mitglieder und Amtsinhaber/Organinhaber über die beschlossenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen hinaus.
Für die aus dem Betrieb der EUG entstehenden Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet die EUG gegenüber den Mitgliedern nicht. Dies gilt insbesondere für Schäden, Unfälle sowie Diebstahl bei einer durch die EUG durchgeführten Veranstaltung, soweit diese nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind.

Die EUG haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten, die durch die Amtsinhaber/Organmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstanden sind.

Amtsinhaber/Organmitglieder haften der EUG und deren Mitgliedern gegenüber für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Sind Amtsinhaber/Organmitglieder einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können Sie von der EUG die Befreiung der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 

Ist strittig ob ein Amtsinhaber/Organmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt die EUG oder der Geschädigte (EUG-Mitglied oder Dritte) die Beweislast.

Die Haftung des Vorstands gegenüber der EUG wird auf Schäden beschränkt, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen seiner Geschäftsführungspflichten beruhen. 

Die EUG stellt den Vorstand von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese nicht Schäden zum Gegenstand haben, die durch den Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

§ 13 Inkrafttreten der Satzungsänderung 

Die Satzung tritt nach positiver Abstimmung auf der EUG-Tagung am 25. März 2017 zum 1.4.2017 in Kraft.

§ 14 Schlussbestimmungen 

  1. Diese Satzung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen, unabhängig von der gebrauchten Bezeichnung der Personen.
  2. Die Satzung ist nach deutschem Recht auszulegen.
  3. Durch gemeinschaftlichen Beschluss des Vorstandes kann die EUG den Eintrag in das Vereinsregister beantragen. Die Rechte, Pflichten und das Vermögen der EUG gehen dann auf den eingetragenen Verein über.

§ 15 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht.

Stand 29.12.2016